Allgemeine Bedingungen

I. GEMEINSAME BEDINGUNGEN

1. Definitionen:

Dieser Vertrag versteht unter:

1.1. Der Versicherer: AGA International S.A. – Belgische Filiale (ferner im Text genannt: Allianz Global Assistance), Zwaluwenstraat 2 in 1000 Brüssel, zugelassen unter der Codenummer 2769 – Unternehmensnummer: 0837.437.919.

1.2.  Der Versicherungsnehmer: Die natürliche oder juristische Person, die diesen Vertrag mit dem Versicherer abgeschlossen hat.

1.3.  Die versicherten Personen: Die natürlichen Personen, deren Namen in der Rubrik „Versicherte Personen“ der Besonderen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. Sie müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben, der nicht zum Schengen-Raum gehört, dort gewöhnlich mindestens 9 Monate pro Jahr wohnen und eine Reise zu privaten oder beruflichen Zwecken während eines Zeitraums von bis zu drei aufeinanderfolgenden Monaten in den Schengen-Raum unternehmen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die versicherten Personen verwiesen, in dem die Wörter „Sie“ oder „Ihre“ verwendet werden.

1.4.  Wohnort – Wohnung: Der Wohnsitz, der sich in einem Mitgliedsstaat befinden muss, der nicht zum Schengen-Raum gehört.

1.5.  Reisegefährte: Die versicherte Person, mit der Sie eine gemeinsame Reise reserviert haben und deren Anwesenheit zum guten Ablauf der Reise notwendig ist.

1.6.  Reisevertrag: Der Vertrag mit einem gewerblichen Reiseveranstalter oder einer gewerblichen Vermietungsorganisation über die Erbringung einer Pauschalreise mit Ihnen in der Eigenschaft als Reisender und/oder Mieter. Der Vertrag muss die die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

1.7.  Minderjährige Kinder: Kinder unter 18 Jahren.

1.8.  Krankheit: Eine Störung des Gesundheitszustands, die auf eine andere Ursache als einen Unfall zurückzuführen ist und die von einem Arzt festgestellt und diagnostiziert wurde.

1.9.  Unfall: Ein plötzliches, äußeres Ereignis ohne Ihren Willen, das eine Körperverletzung verursacht, die von einem Arzt festgestellt und diagnostiziert wurde.

1.10.Rücktransport: Die Rückkehr zu Ihrem Wohnsitz.

1.11. Medizinische Kosten: Wenn sie die Folge einer Verordnung eines Arztes oder eines Zahnarztes sind:
• die ärztlichen Honorare, Kosten für Arzneimittel und die Aufnahme- und Behandlungskosten bei der Krankenhausaufnahme bis höchstens 30.000 EUR mit einer Selbstbeteiligung von 10 % (mind. 30 EUR – höchstens 150 EUR) pro Schadensfall;
• die Kosten für dringende zahnärztliche Behandlung bis höchstens 150 EUR/versicherte Person mit einer Selbstbeteiligung von 30 EUR pro Schadensfall.

1.12. Schengen-Raum: Der Raum bestehend aus den folgenden Ländern, in denen der freie Verkehr von Personen möglich ist: Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden und sie Schweiz.

2. Was ist der Gegenstand dieses Vertrags?

Innerhalb der Bedingungen und Beträge, die in den Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen festgelegt sind, garantiert dieser Vertrag die Zahlung der vorgesehenen Betrâge und die Erbringung der vorgesehenen Leistungen.

3. Was ist die Laufzeit dieses Vertrags – der Deckung?

3.1. Dieser Vertrag kommt zustande beim Einverständnis des Versicherungsnehmers mit einer korrekt ausgefüllten vorab unterzeichneten Police und endet am letzten Tag der Reisedauer, die in den Besonderen Geschäftsbedingungen angegeben wird.

3.2. Die Deckung beginnt um 0 Uhr des Abreisetages, der in den Besonderen Geschäftsbedingungen angegeben wird, und endet um 24 Uhr des letzten Tags der Reisedauer, die in den Besonderen Geschäftsbedingungen aufgeführt wird. Die Deckung gilt nur, wenn sie für die gesamte Reisedauer innerhalb des Schengen-Raums abgeschlossen wurde.

3.3. Die Deckung beginnt sowieso erst an dem Tag, der auf den Eingang der korrekt ausgefüllten vorabgezeichneten Police bei Allianz Global Assistance folgt und frühestens nach der Zahlung der fälligen und unteilbaren Prämie durch den Versicherungsnehmer.

3.4. Die Dauer der Deckung wird automatisch bis zur erstmöglichen Rückkehr verlängert, wenn Sie Ihren Aufenthalt durch eine ärztliche Anordnung verlängern müssen oder wenn das Beförderungsmittel, mit dem Sie zu Ihrem Wohnort zurückkehren, durch Pech, Unfall, Diebstahl, Brand, Vandalismus oder Streik ausfällt.

4. Wo gilt die Deckung?

In den Ländern, die zum Schengen-Raum gehören, in denen Sie sich während Ihrer Reise aufhalten.

5. Fûr welchen Betrag sind Sie verischert?

Die versicherten Beträge gelten als maximal mögliche Entschädigung für den vollständig gedeckten Zeitraum. Ohne Berücksichtigung der Anzahl der Verträge, die bei Allianz Global Assistance abgeschlossen worden sind, sind die versicherten Höchstbeträge die in diesem Vertrag aufgeführten Beträge.

6. Wie erfolgt die Beförderung, der Transport oder der Rücktransport von Personen?

Wenn nichts anderes erwähnt wird, geschieht dies per Flugzeug in der Economy Class, oder per Bahn in der ersten Klasse, wenn die Entfernung weniger als 1.000 km beträgt, zusammen mit der notwendigen Beförderung zu oder von den betreffenden Flughäfen oder Bahnhöfen. Allianz Global Assistance prüft stets, ob die Verkehrsmittel, die ursprünglich für Ihre Beförderung geplant waren, aufgrund des Rücktransports nicht mehr benutzt werden können.

7. Mitteilungspflicht Erhöhung des Risikos:

  • Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sowohl beim Abschluss als auch während der Laufzeit dieses Vertrags alle bestehenden, neuen oder geänderten Umstände mitzuteilen, die ihm bekannt sind und die er nach billigem Ermessen als Gegebenheiten betrachten muss, die sich auf die Beurteilung des Risikos durch Allianz Global Assistance auswirken können.
  • Wenn Sie in anderen Versicherungen für dasselbe Risiko begünstigt sind, müssen Sie Allianz Global Assistance die Deckungen und die Identität der Versicherer mitteilen.

8. Ihre Verpflichtungen:

a. Im Fall eines möglichen Schadenfalls unmittelbar – nach Erhalt der dringenden ersten medizinischen Hilfe – mit Allianz Global Assistance Kontakt aufnehmen und sich nach ihren Anweisungen richten: telefonisch (rund um die Uhr) unter der Nummer **32-2-529.76.96 oder per Faxnachricht (rund um die Uhr) unter der Nummer **32-2-290.61.01. Jede Hilfeleistung, jede Kosten oder jede Dienstleistung gewähren nur Anspruch auf eine Vergütung, wenn vorher Allianz Global Assistance um ein Einverständnis gebeten und Allianz Global Assistance dazu seine Zustimmung erteilt hat.

b. Alle Hilfeleistungen, Transporte und Rücktransporte werden mit Ihrem Einverständnis und unter Ihrer Kontrolle durchgeführt. Nur der Dienstleister selbst ist für die von ihm durchgeführten Leistungen verantwortlich.

c. Sowohl im Land Ihres Wohnsitzes als auch während Ihres Auslandsaufenthalts müssen Sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Ihre Ausgaben bei der Sozialversicherung und bei jedem Versicherungsinstitut zurückfordern zu können.

d. Sobald möglich und auf jeden Fall innerhalb von 7 Kalendertagen den Schadensfall schriftlich der Allianz Global Assistance melden.

e. Ohne Verzug und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen, Allianz Global Assistance alle hilfreichen Auskünfte erteilen und auf die Fragen antworten, die Ihnen gestellt werden, um die Umstände und den Umfang des Schadens feststellen zu können.

f. Alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen des Schadenfalls zu vermeiden und zu begrenzen.

g. Allianz Global Assistance die Originalbelege für die Umstände, die Folgen und Ihren Schaden übermitteln.

h. Die Krankheit, oder die Verletzung im Fall eines Unfalls medizinisch objektivieren lassen.

i. Die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Allianz Global Assistance die medizinischen Informationen im Zusammenhang mit der betroffenen Person zukommen zu lassen. Den Ärzten von Allianz Global Assistance außerdem gestatten, die medizinischen Informationen im Zusammenhang mit der betroffenen Person einzuholen. Dem von Allianz Global Assistance angestellten Arzt zugleich gestatten, die betroffene Person zu untersuchen. Wenn Sie einer Ihrer Verpflichtungen nicht nachkommen und ein kausaler Zusammenhang mit dem Schadensfall besteht, verfällt Ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen. Im Fall jedoch der Artikel I.8.c., I.8.d., I.8.e. und I.8.f. und wenn dadurch ein Nachteil für Allianz Global Assistance entsteht, kann diese ihre Leistung nur um den von ihr erlittenen Nachteil senken.
Die Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen mit betrügerischer Absicht, das vorsätzliche Verschweigen oder die vorsätzliche unkorrekte Mitteilung führt jeweils zum Verlust aller Ansprüche auf Versicherungsleistung.

9. Ausschlüsse:

a. Kuren, Heliotherapie, Diätbehandlungen, präventive Heilkunde, Check-up, regelmäßige Kontroll- oder Observierungsuntersuchungen, Kontrazeption, Prothesen, Optikkosten, Brillen, Brillengläser, Kontaktlinsen, Krücken, medizinische Apparate, Impfung und Impfstoffe.

b. Ästhetische Eingriffe oder Behandlungen, es sei denn, dass sie durch eine Körperverletzung aufgrund eines Unfalls medizinisch notwendig sind.

c. Diagnose, Behandlung und Medikation, die von der Sozialversicherung des Landes Ihres Wohnorts (z. B.: Belgien: LIKIV). nicht zugelassen sind.

d. Schwangerschaft, es sei denn im Fall von deutlichen und unvorhersehbaren Komplikationen. Alle Schadensfälle nach 26 Wochen Schwangerschaft, freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung oder die Niederkunft und die Eingriffe, die daraus hervorgehen, und deren Folgen, sind auf jeden Fall von der Deckung ausgeschlossen.

e. Jede chronische Pathologie aufgrund einer Infektion oder eines Parasiten, sowie alle Krankheiten oder Unfälle, die zum Anfangszeitpunkt der betreffenden Deckung bestanden, und deren Folgen. Nicht ausgeschlossen sind ein nicht vorherzusehender Rückfall oder eine nicht vorherzusehende Komplikation, nach dem Inkrafttreten der betreffenden Deckung, von einer Krankheit oder einem Unfall, die zum Anfangszeitpunkt der Deckung bestand, wenn diese Krankheit oder die Folgen des Unfalls während der 6 Monate vor dem Anfang der Deckung stabil war(en), und während der 6 Monate vor dem Anfang der Deckung keine Therapie eingestellt oder angepasst wurde(n).

f. Jede Pathologie aufgrund von Krebs.

g. Jede Erkrankung während einer Reise, die im Hinblick auf eine Diagnose oder einer Behandlung unternommen wurde.

h. Psychische, psychosomatische oder Nervenstörungen.

i.  Alle Umstände, die zum Anfangszeitpunkt der betreffenden Deckung bekannt oder anwesend waren, wodurch der Schadenfall nach billigem Ermessen zu erwarten war.

j. Übermäßiger Gebrauch von Arzneimitteln, Konsum von Drogen, betäubenden oder anregenden Mitteln, Trunkenheit oder Alkoholismus.

k. Vorsätzliche oder freiwillige Handlungen, leichtsinniges Verhalten.

l. Teilnahme an Wetten, Verbrechen oder Kämpfen, außer im Fall von gesetzlicher Selbstverteidigung.

m. Teilnahme, berufshalber oder aufgrund eines bezahlten Vertrags, an Sport oder einem Wettbewerb und am Training. Außerdem jede Teilnahme an Sport oder einem Wettbewerb, bei dem Motorfahrzeuge verwendet werden (Proben, Wettbewerbe, Rallys, Raids …), und am Training.

n. Tätigkeiten, mit denen besondere Arbeits- oder Betriebsgefahren verbunden sind.

o. Streik, Entscheidung der Behörden, Beschränkung des freien Verkehrs, radioaktive Strahlung, oder die freiwilli- ge Vernachlässigung von gesetzlichen oder offiziellen Bestimmungen.

p. Krieg, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution oder Aufruhr.

q. Terroristische Anschläge und deren Folgen außer beim Rücktransport und den medizinischen Kosten von weniger als 2.500 EUR.

r. Verspätungen oder die Nichteinhaltung von vereinbarten Dienstleistungen im Fall von höherer Gewalt, einem nicht zu erwarteten Vorfalls, Streik, Bürgerkrieg oder Krieg, Aufruhr, Volksaufstand, einer Entscheidung der Behörde, Beschränkung des Freiverkehrs, radioaktiver Strahlung, Explosion, Sabotage, Entführung oder Terrorismus.

s. Epidemien und Quarantäne.
Alle Folgen der in diesem Vertrag erwähnten Ausschlüsse.

10. Kündigungsmöglichkeiten:

a. Wenn dieser Vertrag eine Laufzeit von mindestens dreißig Tagen hat:

  • kann der Versicherungsnehmer diesen Vertrag innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der vorab unterzeichneten Police bei Allianz Global Assistance kündigen. Die Kündigung tritt zum Zeitpunkt von deren Bekanntgabe in Kraft.
  • kann Allianz Global Assistance diesen Vertrag innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der vorab unterzeichne- ten Police kündigen. Die Kündigung tritt acht Tage nach deren Bekanntgabe in Kraft.

b. Sowohl Allianz Global Assistance als auch der Versicherungsnehmer können diesen Vertrag nach einem Schadensfall oder nach einem Beistandsersuchen, jedoch spätestens 1 Monat nach der Auszahlung der Schadenersatzleistung, der Erledigung des Beistands oder der Verweigerung der Schadenersatzleistung oder des Beistands kündigen. Die Kündigung tritt nach einem Monat ab dem Tag in Kraft, der auf die Aufgabe eines Einschreibebriefs bei der Post, die Zustellung einer Zustellungsurkunde oder das Datum der Empfangsquittung im Fall der Abgabe eines Kündigungsschreibens folgt. Die bezahlten Prämien im Zusammenhang mit dem Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Kündigung worden innerhalb von fünfzehn Tagen ab diesem Inkrafttreten zurückerstattet.

11. Subrogation:

Allianz Global Assistance tritt für den Betrag der ausbezahl- ten Vergütung in Ihre Rechte und Forderungen gegen Dritten. Wenn durch Ihr Zutun der Forderungsübergang keine Folge haben kann, kann Allianz Global Assistance von Ihnen eine Rückzahlung der bezahlten Vergütung in dem Maße des von ihr erlittenen Nachteils fordern.

12. Verjährung:

Jede Forderung, die aus diesem Vertrag hervorgeht, verjährt nach drei Jahren ab dem Tag des Ereignisses, das den Forderungsanspruch entstehen lässt.

13. Datenschutz:

Der Inhaber der Dateien ist Allianz Global Assistance. Die Daten werden im Hinblick auf die Bearbeitung dieses Vertrags und eventueller Schadensvorgänge gesammelt. Sie haben das Recht des Zugangs zu diesen Daten und der Verbesserung dieser Daten. Sie haben auch die Möglichkeit, beim öffentlichen Register der Kommission für den Schutz der Persönlichen Lebenssphäre ergänzende Auskünfte einzuholen (Identifikationsnummern VT4003753 und VT4003754, VT235471, VT235372 und VT235273). Nur im Hinblick auf die Bearbeitung dieses Vertrags und eventueller Schadensvorgänge erteilen Sie Allianz Global Assistance die Erlaubnis, vertrauliche, medizinische und gerichtliche Daten, die sich auf Sie beziehen, zu verarbeiten und Dritten mitzuteilen (Gesetz vom 8.12.1992).

Sie erteilen Ihrem Arzt auch die Erlaubnis, im Todesfall dem beratenden Arzt von Allianz Global Assistance eine Erklärung über die Todesursache abzugeben (Gesetz vom 25.06.1992).

14. Korrespondenz:

Allianz Global Assistance hat seinen Sitz in Belgien, Zwaluwenstraat 2, 1000 Brüssel, und jede Mitteilung hat an diese Anschrift zu erfolgen.
Die für Sie bestimmten schriftlichen Nachrichten werden auf rechtsgültige Weise an die Anschrift versandt, die in den Besonderen Geschäftsbedingungen erwähnt ist oder an die Anschrift, die Sie Allianz Global Assistance später mitteilen.

15. Rechtsregeln Gerichtsbarkeit:

Dieser Vertrag unterliegt den Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen, den Bestimmungen des Gesetzes zum Landesversicherungsvertrag und dem Belgischen Recht. Jede Gratulation oder Klage in Bezug auf die Dienstleistungen der Allianz Global Assistance kann zugestellt werden:

– per Brief an unsere Qualitätsabteilung;
– per Fax: +32-2-290 65 26
– per E-Mail: quality@allianz-assistance.be.
Wenn Sie, nach der Bearbeitung Ihrer Reklamation durch unsere Mitarbeiter, unzufrieden bleiben, können Sie den Ombudsmann der Versicherungen einschalten, de Meeûssquare 35, 1000 Brüssel, info@ombudsman.as, Fax: +32-2-547 59 75.
Ein Gerichtsverfahren kann ausschließlich von den zustän- digen Gerichten von Brüssel behandelt werden. Unbeschadet der Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, kann jede Reklamation über diesen Vertrag an die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, Congresstraat 12-14 in 1000 Brüssel, gerichtet werden.

II. ASSISTANCE PERSONEN

Welche Dienstleistungen erbringt Allianz Global Assistance?

1. Sie bezahlen medizinische Kosten, aufgrund Ihrer Krankheit oder Ihres Unfalls, die Ihnen in einem Land zugestoßen sind, das zum Schengen-Raum gehört:

Die Rückzahlung von:

a. Den medizinischen Kosten mit einer Selbstbeteiligung von 10 % (mind. 30 EUR – höchstens 150 EUR) pro Schadensfall, nach Abzug der Entschädigungen, auf die Sie bei der Sozialversicherung oder der Versicherung Ihrer Krankenkasse Anspruch haben. Im Fall einer Krankenhausaufnahme kann Allianz Global Assistance die medizinischen Kosten auslegen.

b. Der örtlichen Beförderung zum nächsten Arzt oder dem nächsten Krankenhaus zum Erhalt der ersten Versorgung.

c. Die örtliche Beförderung per Krankenwagen, wenn sie von einem Arzt angeordnet wurde.

2. Ihr Gesundheitszustand, aufgrund Ihrer Krankheit oder Ihres Unfalls, verlangt einen Transport oder einen Rücktransport:

a. Die Organisation und Vergütung Ihrer Beförderung aus dem Krankenhaus, in dem Sie immobilisiert sind, zu Ihrem Wohnsitz, zum Krankenhaus, das Ihrem Wohnsitz am nächsten liegt oder zum Krankenhaus, das besser geeignet ist, Sie weiter zu behandeln.
Der Transport oder der Rücktransport erfolgt per Ambulanzflugzeug, per Flugzeug in der Economy Class, per Krankenwagen oder mit einem anderen geeigneten Verkehrsmittel.
Der Rücktransport wird unter ärztlicher Begleitung durchge- führt, wenn Ihr medizinischer Zustand dies erfordert.
Die Entscheidung für eine Transport- oder Rücktransportweise, die Wahl des Transportmittels und die Wahl des Krankenhauses werden nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vor Ort ausschließlich von der medizinischen Abteilung von Allianz Global Assistance getroffen, wobei nur Ihr Gesundheitszustand entscheidend ist.

b. Die Organisation und Vergütung der Beförderung von einem versichertem Reisegefährten, um Sie zu Ihrem Wohnort oder zum Krankenhaus zu begleiten.

3. Sie reisen alleine und müssen, aufgrund Ihrer Krankheit oder Ihres Unfalls, für mehr als 7 Tage im Krankenhaus aufgenommen werden:

a. Die Organisation und Vergütung der Hin- und Rückbeförderung eines Familienmitglieds bis zum zweiten Grad ab seinem Wohnsitz, um sich zu Ihnen in das Krankenhaus zu begeben.

b. Die Vergütung von höchstens 10 Hotelnächten bis 50 EUR pro Nacht für diese Person.

4. Sie müssen aufgrund des Todes eines Aszendenten oder Deszendenten bis zum ersten Grad, der jünger als 70 Jahre alt ist, frühzeitig zu Ihrem Wohnsitz zurückkehren:

Die Organisation und Vergütung Ihrer Rückreise.

5. Tod einer versicherten Person:

a. Die Vergütung des Rücktransports der stofflichen Überreste vom Ort des Todes zum Friedhof im Land Ihres Wohnsitzes. Darunter fallen auch der Zinksarg, die Balsamierung und die Zollgebühren.

b. Die Vergütung der Post-mortem-Behandlung, Leichenkiste einbegriffen, bis 1.500 EUR/versicherte Person. Auf keinen Fall werden die Kosten der Trauerfeier und die Beisetzung von Allianz Global Assistance übernommen.

c. Die Vergütung der Begräbnis- oder Einäscherungskosten vor Ort im Land, das zum Schengen-Raum gehört, bis 1.500 EUR/versicherte Person, wenn die Erben das bevorzugen. Darunter fallen die Post-mortem-Behandlungen, die Aufbahrung, die Leichenkiste, die örtliche Beförderung der stofflichen Überreste, das Begräbnis oder die Einäscherung unter Ausschluss der Trauerfeier, und der Rücktransport der Urne.

6. Such- und Rettungskosten:

Die Vergütung bis 750 EUR/versicherte Person der Arbeitskosten eines Rettungs- oder Suchdienstes bei Ihrem Unfall oder Verschwinden.

7. Rechtsbeistand:

Die Vergütung bis 750 EUR für die Honorare Ihres Anwalts, wenn Sie wegen eines Unfalls gerichtlich verfolgt werden.

8. Sie möchten Ihrer Familie oder Ihrem Arbeitgeber eine dringende Nachricht zukommen lassen:

Wenn Sie, im Fall Ihrer Krankheit oder Ihres Unfalls, Ihrer Familie, an Personen in Ihrer unmittelbaren Umgebung oder Ihrem Arbeitgeber im Land Ihres Wohnsitzes eine dringende Nachricht zukommen lassen möchten, tut Allianz Global Assistance das Nötige, um diese Nachricht den betroffenen Personen zu übermitteln.

9. Nicht gedeckte Hilfeleistung:

Wenn Ihr Schadenfall durch diesen Vertrag nicht gedeckt ist, kann Allianz Global Assistance Ihnen aus menschlichen Erwägungen und unter bestimmten Bedingungen helfen. In diesem Fall müssen alle Kosten vollständig und vor der Organisation der Hilfeleistung an Allianz Global Assistance bezahlt werden.