Allgemeine Bedingungen  

  1. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
  1. Definitionen:

In diesem Vertrag versteht man unter:

1.1.  Der Versicherer: AGA International S.A. – Belgian branch (im Text bezeichnet mit: Allianz Global Assistance), Rue des Hirondelles 2 in 1000 Bruxelles, zugelassen unter der Nummer 2769 – Unternehmensnummer: 0837.437.919.

1.2.  Der Versicherungsnehmer:

Die natürliche oder juristische Person, die diesen Vertrag beim Versicherer abschließt.

1.3.  Die versicherten Personen:

Die natürlichen Personen, deren Name unter der Rubrik “Versicherte Personen” der Sonderbestimmungen erwähnt wird. Sie müssen in einem Land ansässig sein, das dem Schengen-Raum nicht angehört, und sich dort gewöhnlich mindestens 9 Monate im Jahr und im Innern des Schengen-Raums zu privaten oder beruflichen Zwecken von höchstens 3 aufeinander folgenden Monaten aufhalten.

In den Allgemeinen Bedingungen werden die versicherten Personen mit den Begriffen “Sie” bzw. “Ihr” bezeichnet.

1.4.  Ort des Wohnsitzes – Wohnsitz:

Der Wohnsitz muss in einem Land liegen, das dem Schengen-Raum nicht angehört.

1.5.  Reisegefährte:

Die versicherte Person, mit der Sie eine gemeinsame Reise gebucht haben, und deren Anwesenheit für den reibungslosen Verlauf der Reise erforderlich ist.

1.6.  Reisevertrag:

Der Vertrag mit einem professionellen Reiseveranstalter oder einem professionellen Vermieter, um Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Reisender und/ oder eine Reisevereinbarung auszuhändigen. Der Vertrag muss die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften erfüllen.

1.7.  Minderjährige Kinder:

Kinder unter 18 Jahren.

1.8.  Krankheit:

Ein veränderter Gesundheitszustand, der zurückzuführen ist auf eine andere Ursache als ein Unfall, und von einem Arzt festgestellt und diagnostiziert worden ist.

1.9.  Unfall:

Ein plötzliches und äußeres Ereignis, dessen Gründe Sie nicht verantworten, welche eine körperliche Beeinträchtigung verursacht, die von einem Arzt festgestellt und diagnostiziert worden ist.

1.10. Rückführung:

Die Rückkehr zu Ihrem Wohnsitz.

1.11. Arztkosten:

Wenn sie sich aus der Anordnung eines Arztes oder eines Zahnarztes ergeben:

Ärztehonorare, Arzneimittelkosten sowie Einlieferungs- und Behandlungskosten bei Krankenhausaufenthalt bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 EUR je versicherte Person, mit einem Freibetrag von 10% (Mindestbetrag 30 EUR – Höchstbetrag 150 EUR) je Schadensfall;

die Kosten für zahnärztliche Notfallbehandlung, bis zu einem Höchstbetrag von 150 EUR je versicherte Person, mit einem Freibetrag von 30 EUR je Schadensfall.

1.12. Der Schengen-Raum:

Der Raum des freien Personenverkehrs zwischen folgenden Staaten: Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, die Niederlande, Portugal, Schweden und die Schweiz.

  1. Welchen Zweck verfolgt dieser Vertrag?

Im Rahmen der Bedingungen und des in den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen angegebenen Kapitals, garantiert dieser Vertrag die Zahlung der vorgesehenen Beträge sowie die Ausführung der vorgesehenen Leistungen.

  1. Die Dauer dieses Vertrags und des Versicherungsschutzes?

3.1.  Dieser Vertrag kommt zustande, sobald der Versicherungsnehmer dem im Voraus unterzeichneten ordnungsgemäß ausgefüllten Versicherungsvertrag zustimmt, und endet am letzten Tag der in den Besonderen Bedingungen angegebenen Reisedauer.

3.2.  Der Versicherungsschutz läuft an um 0.00 Uhr des in den Besonderen Bedingungen angegebenen Abreisedatums, und endet um 24.00 Uhr des letzten Tages der in den Besonderen Bedingungen angegebenen Reisedauer. Der Versicherungsschutz ist nur gültig, wenn er für die Gesamtdauer der Reise im Schengen-Raum vereinbart worden ist.

3.3. Der Versicherungsschutz läuft sowieso erst an dem Tag an, an dem der im Voraus unterzeichnete ordnungsgemäß ausgefüllte Versicherungsvertrag bei Allianz Global Assistance eingegangen ist, und frühestens nachdem der Versicherungsnehmer die ausstehende und unteilbare Prämie gezahlt hat.

3.4. Die Dauer des Versicherungsschutzes wird automatisch verlängert bis zu Ihrer frühestmöglichen Rückkehr, für den Fall, wo Sie Ihren Aufenthalt auf ärztliche Verordnung verlängern müssen, oder wo das für Ihre Rückkehr zu Ihrem Wohnort verwendete Transportmittel infolge einer Panne, eines Unfalls, eines Diebstahls, eines Feuers, von Sachbeschädigung oder eines Streiks Mängel aufweist. 

  1. Wo greift der Versicherungsschutz?

In dem (den) Land/Ländern, das dem Schengen-Raum angehört, in dem (denen) Sie sich während Ihrer Reise aufhalten. 

  1. Wie hoch ist Ihre Versicherungssumme?

Die Versicherungssummen entsprechen der höchstmöglichen Entschädigung für die Gesamtdauer des Versicherungszeitraums. 9. Unabhängig von der Anzahl der bei Allianz Global Assistance abgeschlossenen Verträge, bei den versicherbaren Höchstbeträgen handelt es sich um die in diesem Vertrag angegebenen Beträge. 

  1. Wie wird beim Transport bzw. der Rückführung von Personen vorgegangen?

Dieser erfolgt per Flugzeug in der Economy-Klasse oder per Zug in der ersten Klasse, wenn die Entfernung weniger als 1.000 km beträgt, und mit der erforderlichen Beförderung von bzw. zu den betreffenden Flughäfen oder Bahnhöfen, soweit nichts anderes bestimmt worden ist.

Allianz Global Assistance überprüft immer, ob die ursprünglich vorgesehenen Transportmittel bei der Rückführung noch verwendet werden können.

  1. Meldepflicht – erhöhtes Risiko:

Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, sowohl bei Abschluss, als auch während dieses Vertrags, alle bestehenden, neuen oder geänderten, ihm bekannten Umstände und die er zu Recht als ein Bestandteil zwecks Risikoabschätzung für Allianz Global Assistance betrachten muss, mitzuteilen.

Wenn Sie weitere Versicherungen für dasselbe Risiko haben, müssen Sie Allianz Global Assistance deren Garantien und die Identität der Versicherer mitteilen.

  1. Ihre Pflichten

Bei einem möglichen Schadensfall und nachdem Sie notärztlich versorgt worden sind, unverzüglich Allianz Global Assistance kontaktieren und ihre Anweisungen befolgen: unter der Nummer +32 2 529 76 96 (rund um die Uhr) anrufen bzw. Ihre Nachricht an die Nummer + 32 2 290 61 01 (rund um die Uhr) faxen. Jeglicher Beistand, jegliche Kosten oder jegliche Dienstleistung gibt nur dann Anrecht auf eine Entschädigung, wenn Allianz Global Assistance zuvor um ihr Einverständnis gefragt worden ist und Allianz Global Assistance ihre Erlaubnis erteilt hat.

  • Jeglicher Beistand, Transport, jegliche Rückführung wird mit Ihrem Einverständnis und unter Ihrer Kontrolle durchgeführt. Lediglich der Dienstleistungserbringer haftet für die von ihm erbrachten Dienstleistungen.
  • Sie müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Ihre bei der Sozialversicherungskasse und jeder Versicherungseinrichtung verauslagten Kosten zurückzuerlangen, sowohl im Land Ihres Wohnsitzes, als auch während Ihres Auslandaufenthalts.
  • Insofern möglich und auf jeden Fall innerhalb von 7 Kalendertagen, Allianz Global Assistance schriftlich über das Eintreten des Schadensfalls berichten.
  • Allianz Global Assistance ohne Verzug und auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen alle nützlichen Auskünfte erteilen und die Anfragen, die an Sie gerichtet werden, beantworten, um die Umstände und das Ausmaß des Schadensfalls festzulegen.
  • Alle vernünftigen Maßnahmen ergreifen, um den Folgen des Schadensfalls vorzubeugen, bzw. sie zu mildern.
  • Allianz Global Assistance die Urschriften der Belege über die Umstände, die Folgen und das Ausmaß Ihres Schadens mitteilen.
  • Die Erkrankung oder die Verletzung im Fall eines Unfalls von einem Arzt objektiv bestimmen lassen.
  • Die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Allianz Global Assistance die ärztlichen Informationen in Bezug auf die betreffende Person mitzuteilen. Den Ärzten von Allianz Global Assistance erlauben, ärztliche Informationen in Bezug auf die betreffende Person zusammenzutragen. Es dem von Allianz Global Assistance bezeichneten Arzt ebenfalls erlauben, die betreffende Person zu untersuchen.

Wenn Sie eine Ihrer Verpflichtungen nicht erfüllen, und es einen kausalen Zusammenhang zum Schadensfall gibt, verlieren Sie jeglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung. In den Artikeln I.8.c., I.8.d., I.8.e. und I.8.f. und wenn dieses Versäumnis einen Nachteil für Allianz Global Assistance nach sich zieht, kann diese ihre Leistung nur im Verhältnis zum Schaden reduzieren, den sie erlitten hat. Die Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen in betrügerischer Absicht, die absichtliche Auslassung oder die absichtliche Unrichtigkeit in der Erklärung hat immer den Verlust jeglichen Anspruchs auf Versicherungsleistungen zur Folge. 

  1. Ausschlüsse
  • Kuren, die Heliotherapie, diätetische Behandlungen, Präventivmedizin, ärztliche Untersuchungen, regelmäßige Kontroll- und Beobachtungsuntersuchungen, die Verhütung, Prothesen, Kosten für augenärztliche Behandlung, Brillen, Brillengläser, Kontaktlinsen, Krücken, medizinische Geräte, Impfungen und Impfstoffe.
  • Ästhetische Eingriffe oder Behandlungen, außer wenn sie aus Sicht des Arztes wegen einer Körperverletzung notwendig sind.
  • Die Diagnosen, Behandlungen und Arzneimittel, die von der Sozialversicherungskasse des Landes Ihres Wohnsitzes (Beispiel: Belgien: LIKIV) nicht anerkannt sind.
  • Schwangerschaft, ausgenommen im Fall von eindeutigen und unvorhersehbaren Komplikationen. Jeder Schadensfall nach 26 Wochen Schwangerschaft, der freiwillige Schwangerschaftsabbruch oder die Entbindung, und die sich daraus ergebenden Eingriffe und deren Folgen, sind auf jeden Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  • Jegliche chronische Pathologie infektiösen oder parasitären Ursprungs sowie jegliche Krankheit oder jeglicher Unfall, der bei Inkrafttreten der betreffenden Garantie besteht, und ihre Folgen.

Es sind jedoch nicht ausgeschlossen: ein unvorhersehbarer Rückfall oder eine unvorhersehbare Komplikation, nach Inkrafttreten der betreffenden Garantie, eine Krankheit oder ein Unfall, der während des Inkrafttretens der betreffenden Garantie besteht, insofern diese Krankheit oder die Folgen des Unfalls während sechs Monaten, die dem Inkrafttreten des Versicherungsschutzes vorhergingen, stabil gewesen sind, und keine Therapie während der sechs Monate, die dem Inkrafttreten des Versicherungsschutzes vorhergingen, begonnen oder angepasst worden ist.

  • Jegliche krebsartige Pathologie.
  • Jegliche Erkrankung, die im Laufe einer Reise auftritt, die unternommen worden ist, um eine Diagnose zu erstellen und/oder eine Behandlung vornehmen zu lassen.
  • Psychische, psychosomatische Erkrankungen oder Nervenkrankheiten.
  • Alle bei Inkrafttreten des betreffenden Versicherungsschutzes bekannten oder vorliegenden Umstände, von denen man zu Recht erwarten konnte, dass sie den Schadensfall herbeiführen.

Arzneimittelmißbrauch, Konsum von Drogen, Betäubungsmitteln oder Stimulanzien, Trunkenheit oder Alkoholismus.

Absichtliche oder freiwillige Handlungen und unvernünftiges Handeln.
Die Beteiligung an Wetten, Verbrechen oder Schlägereien, außer in Notwehr.

  • Die Beteiligung an gleich welcher Sportart oder Wettkampf, sowie an Training zu beruflichen Zwecken oder unter Vertrag, der eine Vergütung vorsieht. Zudem jegliche Beteiligung an einem Sport oder einem Wettkampf und Training, für den Kraftfahrzeuge (Versuchsläufe, Wettbewerbe, Rallyes, Überfalle) eingesetzt werden.
  • Tätigkeiten, die mit Arbeitsrisiken oder besonderen Unternehmen zusammenhängen.
  • Streiks, Entscheidungen der Behörden, eingeschränkte Freizügigkeit, radioaktive Strahlen, oder die absichtliche Nichteinhaltung gesetzlicher oder offizieller Bestimmungen.
  • Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Revolutionen oder Krawalle.
  • Terrorismus und ihre Folgen, ausgenommen für eine Rückführung und Arztkosten unter 2.500 EUR.
  • Verzug oder Nichteinhaltung vereinbarter Dienstleistungen, Fälle von Höherer Gewalt, unvorhersehbare Ereignisse, Streiks, Kriege oder Bürgerkriege, Revolten, Krawalle, Entscheidungen von Behörden, eingeschränkte Freizügigkeit, radioaktive Bestrahlung, Explosion, Sabotage, Entführung oder Terrorismus.
  • Epidemien und Quarantäne.
  • Alle Folgen der in diesem Vertrag angegebenen Ausschlüsse.
  1. Möglichkeiten der Vertragsauflösung:
  • Wenn dieser Vertrag eine Dauer von mindestens dreißig Tagen aufweist:
    der Versicherungsnehmer kann diesen Vertrag innerhalb von den dreißig Tagen auflösen, die auf den Eingang des gekündigten Versicherungsvertrags bei Allianz Global Assistance folgen. Die Auflösung ist zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe unmittelbar.
    Allianz Global Assistance kann diesen Vertrag innerhalb von dreißig Tagen ab dem Eingang des zuvor unterzeichneten Versicherungsvertrags auflösen. Die Auflösung ist innerhalb von acht Tagen nach ihrer Bekanntgabe wirksam.
  • Sowohl Allianz Global Assistance, als auch der Versicherungsnehmer können diesen Vertrag nach einem Schadensfall oder ersuchtem Beistand kündigen, allerdings spätestens einen Monat nach Zahlung der Entschädigung, des geleisteten Beistands, oder auch der Verweigerung der Entschädigung oder des Beistands. Die Auflösung erhält Rechtsgültigkeit nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag, der auf die Hinterlegung eines Einschreibens bei der Post, der Zustellung einer Zustellungsurkunde durch den Gerichtsvollzieher bzw. im Fall der Aufgabe eines Kündigungsschreibens auf das Datum des Empfangsscheins folgt.

Gezahlte Prämien, die sich auf den Zeitraum beziehen, der auf das Wirksamwerden der Kündigung folgt, werden innerhalb von vierzehn Tagen ab diesem Wirksamwerden zurückgezahlt.

  1. Surrogation:

Allianz Global Assistance tritt in ihre Rechte und Klagen gegen Dritte ein, für einen Betrag in Höhe der gezahlten Entschädigung. Wenn die Surrogation durch Ihr Handeln nicht wirksam wird, kann Allianz Global Assistance die Rückerstattung des gezahlten Entschädigungsbetrags in Höhe des erlittenen Schadens von Ihnen zurückfordern.

  1. Verjährung:

jegliche Handlung, die sich aus diesem Vertrag ergibt, ist ab dem Ereignis, das die Handlung ausgelöst hat, nach drei Jahren verjährt.

  1. Privatleben:

Allianz Global Assistance verfügt über die Dateien. Die Angaben werden zusammengetragen, um die Bearbeitung dieses Vertrags und eventuelle Schadendossiers sicherzustellen. Sie haben das Recht auf diese Angaben zuzugreifen und sie zu berichtigen. Sie haben die Möglichkeit beim öffentlichen Register der Datenschutzkommission (Identifikationsnummern VT4003753 und VT4003754) zusätzliche Informationen zu erhalten. Sie erteilen Allianz Global Assistance die Erlaubnis, sensible, medizinische oder rechtliche Sie betreffende Daten zu behandeln und sie an Dritte weiterzugeben (Gesetz vom 8.12.1992), nur um die Bearbeitung dieses Vertrags und etwaiger Versicherungsfälle sicherzustellen. Sie erklären sich auch mit Ihrem Arzt einverstanden, im Fall von Ableben dem Betriebsarzt von Allianz Global Assistance einen Todesschein mit Angabe der Todesursache (Gesetz vom 25.6.1992) auszuhändigen.

  1. Korrespondenz:

Allianz Global Assistance ist domiziliert in Belgien, Rue des Hirondelles 2, 1000 Bruxelles, und jede Mitteilung muss an diese Adresse gesandt werden.
Schriftliche Mitteilungen, die für Sie bestimmt sind, werden rechtsgültig an die in den Besonderen Bedingungen angegebene Adresse oder an die Adresse, die Sie Allianz Global Assistance nachträglich mitteilen, gesandt.

  1. Rechtsnormen – Rechtliche Befugnisse:

Für diesen Vertrag gelten die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag sowie die belgische Gesetzgebung. Jegliche Glückwünsche oder jegliche Beschwerde in Bezug auf unsere Dienstleistungen können uns zugesandt werden:

– per Post z. Hd. des Dienstes Qualität;

– par Fax: +32-2-290 65 26;

– per E-Mail: quality@allianz-global-assistance.be.

Wenn eine Meinungsverschiedenheit weiterbesteht, nachdem unsere Dienststellen Ihre Beschwerde behandelt haben, steht es Ihnen frei Einspruch zu erheben beim Ombudsman für Versicherungswesen (Ombudsman des Assurances), de Meeûssquare 35, 1000 Bruxelles, info@ombudsman.as, Fax +32-2-547 59 75. Ein Gerichtsverfahren kann nur bei den zuständigen Gerichten in Bruxelles angestrengt werden.
Neben der Möglichkeit ein Gerichtsverfahren anzustrengen, kann jegliche Beschwerde in Zusammenhang mit diesem Vertrag an die Commission Bancaire, Financière et des Assurances (Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen), Rue du Congrès 12-14 à 1000 Bruxelles gesandt werden.

  1. BEISTAND PERSONEN

Welche Dienstleistungen erbringt Allianz Global Assistance?

  1. Sie zahlen Arztkosten infolge Ihrer Krankheit oder Ihres Unfalls, die (der) sich in einem der Länder des Schengen-Raums ereignet hat:

Die Rückzahlung von:  Arztkosten mit einem Freibetrag von 10% (Mindestbetrag 30 EUR – Höchstbetrag 150 EUR) je Schadensfall, nach Abzug der Entschädigungen, auf die Sie bei der Sozialversicherung oder der Versicherung Ihrer Krankenkasse Anrecht haben. Im Fall eines Krankenhausaufenthalts kann Allianz Global Assistance Ihnen die Arztkosten vorstrecken, der lokale Transport zum nächsten Arzt bzw. zum nächsten Krankenhaus, um notversorgt zu werden. Der lokale Transport mit der Ambulanz, wenn der Arzt dies verordnet, bis zu 750 EUR je versicherte Person. 

  1. Ihr Gesundheitszustand, der auf Ihre Krankheit oder Ihren Unfall zurückgeht, macht einen Transport oder eine Rückführung erforderlich:

Die Organisation und die Entschädigung Ihres Transports vom Krankenhaus, wo Sie liegen, zu Ihrem Wohnsitz, zum Krankenhaus, das am nächsten zu Ihrem Wohnsitz liegt, bzw. zum Krankenhaus, das sich am besten eignet, um Ihre Behandlung fortzusetzen.
Der Transport oder die Rückführung erfolgt mit Sanitätsflugzeug, mit einem Flugzeug in der Economy-Klasse, per Ambulanz, oder mit jedem anderen geeigneten Transportmittel. Die Rückführung wird unter ärztlicher Aufsicht erfolgen, wenn Ihr Gesundheitszustand dies erfordert.

Ausschließlich der Medizinische Dienst von Allianz Global Assistance ist dazu befugt, nach Absprache mit dem behandelnden Arzt vor Ort, den Transport oder die Rückführung zu entscheiden und das Transportmittel und das Krankenhaus unter der alleinigen Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustands zu wählen.

Die Organisation und die Entschädigung der Rückführung eines versicherten Reisegefährten, der Sie zu Ihrem Wohnsitz oder zum Krankenhaus begleitet. 

  1. Sie reisen alleine und müssen infolge Ihrer Krankheit oder Ihres Unfalls mehr als 7 Tage im Krankenhaus behandelt werden:

Organisation und Entschädigung des Transports für Hin- und Rückfahrt eines Familienmitglieds bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, vom Wohnsitz aus, um sich im Krankenhaus an Ihre Seite zu begeben; die Entschädigung von bis zu höchstens 10 Hotelübernachtungen, wobei ein Preis von 50 EUR/Übernachtung für diese Person gilt.

Infolge des Ablebens eines Verwandten in aufsteigender Linie bzw. eines Nachfolgers bis zum ersten Verwandtschaftsgrad, der mindestens 70 Jahre alt ist, müssen Sie vorzeitig zu Ihrem Wohnsitz zurückkehren: Die Organisation und die Entschädigung Ihrer Rückführung.

  1. Ableben einer versicherten Person:
  • Die Entschädigung der Rückführung der sterblichen Überreste, vom Sterbeort zum Bestattungsort in dem Land ihres Wohnsitzes, einschließlich des Zinksarges, der Einbalsamierung und der Zollgebühren.
  • Die Entschädigung der Leichenkosten, einschließlich des Sarges bis zu einem Betrag von 1.500 EUR/je versicherte Person. Die Kosten der Bestattungszeremonie übernimmt Allianz Global Assistance auf keinen Fall.
  • Die Entschädigung der Kosten der Beisetzung oder Einäscherung vor Ort in dem Land des Schengen-Raums, in dem Sie sich befinden bis zu 1.500 EUR/versicherte Person, wenn die Erben dies vorziehen. Diese umfasst die Leichenkosten und die Einsargung, den Sarg, den lokalen Transport der sterblichen Überreste, die Beisetzung oder die Einäscherung, wobei der Trauergottesdienst und die Rückschaffung der Urne ausgenommen sind.
  1. Such- und Rettungskosten:

Die Entschädigung bis zu 750 EUR/versicherte Person, die Kosten für die Vorbereitung eines Rettungs- und Suchdienstes während Ihres Unfalls oder Ihres Verschwindens.

  1. Rechtsbeistand:

Die Entschädigung von Anwaltshonorar bis zu 750 EUR/versicherte Person, wenn Sie infolge eines Unfalls gerichtlich belangt werden.

Wenn Sie Ihrer Familie oder Ihrem Arbeitgeber eine dringende Nachricht übermitteln möchten:
Wenn Sie im Fall von Krankheit oder im Fall eines Unfalls Ihrem Arbeitgeber, Ihrer Familie bzw. Personen aus Ihrem unmittelbaren Umfeld im Land Ihres Wohnsitzes eine dringende Nachricht übermitteln möchten, versucht Allianz Global Assistance den betreffenden Personen diese Nachricht zukommen zu lassen.

  1. Beistand, für den kein Versicherungsschutz gewährt wird:

Wenn dieser Vertrag für Ihren Schadensfall keinen Versicherungsschutz gewährt, kann Allianz Global Assistance Ihnen aus Gründen des humanitären Engagements und unter gewissen Bedingungen helfen. In diesem Fall muss Allianz Global Assistance der vollständige Betrag der Kosten gezahlt werden, bevor der Beistand organisiert wird.